Volkszählung 2001               Volkszählung in Lanzenkirchen

Wo ist eigentlich mein Hauptwohnsitz?

Den Hauptwohnsitz gibt es schon seit 1.Jänner 1995. Wirklich brennend wird diese Frage aber erst jetzt. Der Grund liegt auf der Hand: Am 15. Mai 2001 ist Volkszählung. Spätestens dann sollte man die Antwort kennen. Anhand von Beispielen bringt KOMMUNAL, das Fachmagazin für die österreichischen Gemeinden schon jetzt diese Antworten.
Für alle interessierten Poliker und Bürger bringt lanzenkirchen.at mit Genehmigung der Redaktion diesen Artikel von Doris Dörr in leicht gekürzter Form.
Für rund 85% der Bevölkerung stellt sich diese Frage gar nicht, denn diese haben nur einen Wohnsitz, der dann natürlich der Hauptwohnsitz ist. Es sind also nur ungefähr 15%, die zu Erholungszwecken oder berufsbedingt über zwei Wohnsitze verfügen. Und diese 15% wecken zunehmend die Begehrlichkeit so mancher Gemeinde. Gleichzeitig wächst die Unsicherheit der Betroffenen. Anreize zur Begründung eines Hauptwohnsitzes oder gar Drohungen tragen nicht unbedingt dazu bei, Klarheit zu schaffen.

Aber nicht nur die Betroffenen selbst, sondern auch viele Gemeinden, die bemüht sind ihre Bürger richtig zu beraten, sehen sich mit dieser Frage konfrontiert.

Wo also ist der Hauptwohnsitz?

Das Meldegesetz sieht das folgendermaßen: * Zunächst braucht man eine Unterkunft, um überhaupt einen Wohnsitz begründen zu können. * Dann ist zu berücksichtigen, ob man dort lebt oder sich nur zeitweise zu Besuch oder zu Erholungszwecken aufhält. Sind Lebensbeziehungen (beruflich, familiär, gesellschaftlich) in ausreichendem Maße vorhanden, hat dieser Wohnsitz eine "Mittelpunktqualität". * Meistens wird dies nur auf einen Wohnsitz zutreffen, der dann der Hauptwohnsitz ist. Es kann natürlich auch sein, dass an zwei Wohnsitzen (Arbeitsort, Familienwohnsitz) ein Mittelpunkt gegeben ist. Dann gibt das überwiegende Naheverhältnis des Betroffenen den Ausschlag.

Für die Bestimmung des Hauptwohnsitzes sind also zwei Elemente maßgeblich: * der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, der objektiv anhand von Bestimmungskriterien nachvollziehbar ist, * das überwiegende Naheverhältnis, das nur subjektiv vom Betroffenen selbst beurteilt werden kann. Wenn Sie die nebenstehenden Bestimmungskriterien für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen näher betrachten, werden Sie vielleicht feststellen, dass diese auch nicht immer des Rätsels Lösung sind. Welche Lebensbeziehungen müssen also gegeben sein, damit ein Wohnsitz eine Mittelpunktqualität erhält? Lassen Sie mich anhand einiger Beispiele versuchen, ein bisschen Klarheit zu schaffen:

Walter Wochenpendler lebt mit seiner Familie in einem kleinen Dorf. Die Arbeitsmarktsituation zwingt ihn in die Stadt zu gehen. Dort bezieht er während der Arbeitswoche eine kleine Wohnung, da es ihm nicht möglich ist, täglich zu seiner Familie zurückzukehren. Am Abend trifft er sich gelegentlich mit Kollegen. Seine Wochenenden verbringt er natürlich zu Hause bei seiner Familie, wo er auch Mitglied in einigen Vereinen ist. Bei Herrn Wochenpendler ist es wohl unumstritten, dass er sowohl am Familienwohnsitz als auch am Arbeitsort einen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen hat. Daher liegt es an ihm zu bestimmen, zu welchem Ort er das überwiegende Naheverhältnis hat. Dieser ist dann sein Hauptwohnsitz.

Herr Städter wohnt in einer Großstadt, wo er auch berufstätig ist. Um dem Rummel zeitweise entfliehen zu können, hat er sich im Grünen ein Haus gekauft - zufälligerweise neben dem von Herrn Wochenpendler. Auch erhält sich im Sommer (fast) jedes Wochenende dort auf. Aber im Gegensatz zu Herrn Wochenpendler kommt er im Winter nur selten. In der Gemeinde ist er nicht so verwurzelt wie Herr Wochenpendler und hat dort nur wenige Bekannte. Sein Freundeskreis ist seit jeher in der Stadt. Herrn Städter kann man aufgrund seiner geringen Aufenthaltsdauer und seiner geringen gesellschaftlichen Einbindung - wohl kaum einen Mittelpunkt an seinem Wochenendwohnsitz zubilligen. Anders ist es bei seiner Frau.

Fr. Land-Städter ist nicht berufstätig und verbringt daher nur die Wintermonate in der Stadtwohnung, wo auch ihre erwachsenen Kinder leben. Den überwiegenden Teil des Jahres aber wohnt sie im Haus im Grünen. Da ihr Mann nur am Wochenende anwesend ist, ist sie einem Verein beigetreten und trifft sich während der Woche mit anderen Bewohnern des Dorfes. Fr. Land-Städter hat zwar in der Stadt, da dies der Familienwohnsitz ist - verdichtete Lebensbeziehungen, doch sind auch am Land noch ausreichende Anknüpfungspunkte vorhanden, sodass dort ebenfalls ein Mittelpunkt besteht. Wie bei Herrn Wochenpendler wird auch bei ihr das überwiegende Naheverhältnis für die Bestimmung des Hauptwohnsitzes maßgeblich sein.

Jürgen Freund ist zu Studienzwecken in die Stadt gekommen und hat eine kleine Wohnung bezogen. Da er aber weiterhin hauptsächlich bei seinen Eltern lebte, meldete er sich in der Stadt nur mit Nebenwohnsitz an. Vor einiger Zeit hat er seine Freundin kennen gelernt und sie ist zu ihm gezogen. Die Aufenthalte bei den Eltern sind nun selten geworden. Spätestens jetzt sollte Jürgen Freund aus seinen geänderten Lebensbeziehungen - er hat bei seinen Eltern nun offensichtlich keinen Mittelpunkt mehr - melderechtliche Konsequenzen ziehen und seinen Hauptwohnsitz in die Stadt verlegen.

Sabine Heimat hingegen studiert zwar auch schon länger in der Stadt sie hält sich dort auch rund 200 Tage im Jahr auf - verbringt aber nach wie vor jedes Wochenende und die Ferien (rund 160 Tage im Jahr) zu Hause bei den Eltern, wo sie Freunde hat und in den Ferien arbeitet. Sabine Heimat hat an beiden Wohnsitzen einen Mittelpunkt und kann daher ihren Hauptwohnsitz bei den Eltern behalten.

Mit der Hauptwohnsitzmeldung sind oft eine Reihe von Vergünstigungen für den Bürger verbunden. Um allfälligen Missbrauch zu verhindern, wurde der § 17 Meldegesetz geschaffen, der es den Gemeinden ermöglicht, ein Reklamationsverfahren einzuleiten. Manchmal wenden sich Gemeinden und Betroffene an uns, weil sie nicht wissen, wie sie sich in einem Reklamationsverfahren verhalten sollen. Dazu ist grundsätzlich Folgendes festzustellen:

*Parteien in diesem Verfahren sind die antragstellende Gemeinde, der Betroffene und die Gegengemeinde. Diese werden im Parteiengehör vom Landeshauptmann oder vom Bundesminister für Inneres zur Stellungnahme aufgefordert.

* Der Betroffene ist zur Mitwirkung im besonderen Maße verpflichtet. Seinen Äußerungen kommt im Verfahren besonderes Gewicht zu.

* Von den Gemeinden dürfen nur Tatsachen geltend gemacht werden, die sie in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt haben. Es ist ihnen nicht gestattet, den Betroffenen vorzuladen. (Das bedeutet aber nicht, dass die Gemeinden Ratsuchende nicht unterstützen können.) Zusätzliche Ermittlungen, wie z.B. die Befragung von Nachbarn, sind ebenfalls untersagt.

Bei der Bearbeitung von Reklamationsverfahren stoßen wir immer wieder auf Aussagen wie: "In unserer Gemeinde verbringt die Genannte 200 Tage, in der anderen sind es nur 160, daher ist also unsere Gemeinde als Hauptwohnsitz anzusehen."

Dazu ist Folgendes zu sagen: Der Aufenthaltsdauer kommt insofern eine besondere Bedeutung zu, als die Faktizität des Aufenthaltes auf jeden Fall gegeben sein muss. Jürgen Freund z.B. hält sich bei seinen Eltern zu selten auf, um einen Mittelpunkt begründen zu können. Da eine Gesamtbetrachtung aller beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen anzustellen ist, muss andererseits die Aufenthaltsdauer keinesfalls überwiegen, um einen Mittelpunkt begründen zu können. Sabine Heimat z.B. hält sich zwar "nur" 160 Tage im Jahr bei den Eltern auf, da sie dort aber gesellschaftlich eingebunden ist und auch berufliche Anknüpfungspunkte bestehen, hat dieser Wohnsitz eine Mittelpunktqualität.

Als Gemeinde steht man aber nicht nur seinen Bürgern, gegen die ein Reklamationsverfahren anhängig ist, zur Seite. Manchmal sieht man sich selbst veranlasst, unrichtige Meldeeintragungen richtig stellen zu wollen. Bisherige Erfahrungen haben dabei gezeigt, dass Personen - wie z.B. Jürgen Freund - die nur aus Unbedachtheit die richtige Meldung noch nicht vorgenommen haben, meist mit einem freundlichen Brief oder einem persönlichen Gespräch dazu bewegt werden können. Personen wie Sabine Heimat hingegen werden, da sie aufgrund ihrer zwei Mittelpunkte ihren Hauptwohnsitz selbst bestimmen können, auch mit einem Reklamationsverfahren nicht zu gewinnen sein.
Liebe Kolleginnen und Kollegen in den Gemeinden, meine feste Überzeugung ist: Informieren Sie Ihre Bürger über die Bedeutung des Hauptwohnsitzes, werben Sie um jene, die zwei Mittelpunkte haben - aber reklamieren Sie nur, wenn Sie wirklich ganz sicher sind, dass am anderen Ort kein Mittelpunkt besteht.

Autor: Doris Dörr